300 Euro gab’s zum September über die Lohnabrechnung. Doch unter bestimmten Umständen können Sie die Einmalzahlung wieder verlieren.
Die Energiepreispauschale von 300 Euro, die viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende oder auch Minijobber zum 1. September über ihren Lohn erhalten haben, ist in bestimmten Fällen pfändbar. Das zeigt ein Beschluss des Amtsgerichts Norderstedt (Az.: 66 IN 90/19), auf den das Portal „anwaltauskunft.de“ des Deutschen Anwaltvereins (DAV) in Berlin hinweist.
Demnach sei die Einmalzahlung des Staates, die die Bürgerinnen und Bürger von stark gestiegenen Energiekosten entlasten sollte, im Falle einer drohenden Zwangsvollstreckung nicht geschützt. Die Energiepreispauschale stellt nach Ansicht des Amtsgerichts keine Sozialleistung dar, die eine Pfändbarkeit untersagen würde. Eine Zweckgebundenheit sei vom Gesetzgeber nicht definiert worden.
Vor einer Lohnpfändung, bei der der Arbeitgeber einen Teil des Lohnes direkt an den Gläubiger abführt, sei die Energiepreispauschale dagegen geschützt.
Rentner erhalten bald eigene Pauschale
Auch Rentner, die trotz Ruhestand eine Teil- oder Vollzeitstelle haben, bekamen die 300 Euro. Bis zum 15. Dezember gibt es für Rentner zudem eine eigene Energiepreispauschale.